Klima-Icon

Infoportal für den Landkreis Stade

Titelbild (symbolisch)

Über das Gesetz hinaus

Klimaschutz und Klimaanpassung sind dem Landkreis Stade wichtig. 

Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Pflichtaufgaben trägt der Landkreis Stade mit weiteren Aktionen wie z. B. der Grünen Hausnummer, STADTRADELN, Informationsveranstaltungen und auch dem Klimafonds dazu bei, dass Klimaschutz bei den Bürgerinnen und Bürgern Aufmerksamkeit bekommt und geehrt wird.

Logo der Leitstelle Klima des Landkreises Stade


Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) stellt übersichtlich dar, welche gesetzlichen Aufgaben die Kommunen und Landkreise durch das NKlimaG haben.

  Mehr Informationen zum NKlimaG

Klimaschutz und Klimaanpassung sind auf Landesebene vor allem im Niedersächsischen Klimagesetz, dem NKlimaG, verankert. Ziel des NKlimaG ist es zu gewährleisten, dass Niedersachsen seinen Beitrag zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele leistet und gleichzeitig Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel mitsamt seinen Folgen trifft (vgl. § 1 NKlimaG). 

    Niedersachsen hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2040 treibhausgasneutral zu sein

    Dazu sind verschiedene Unterziele zu erreichen wie z. B. die treibhausgasneutrale Verwaltung als Vorreiter, die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energien, Erhalt und Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten, Minderung der Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden sowie nicht zuletzt die Minderung der Auswirkungen der Klimawandelfolgen durch Anpassungsmaßnahmen (vgl. § 3 NKlimaG).

    Für Landkreise und Kommunen ergeben sich aus dem Gesetz Pflichtaufgaben

    Nach dem NKlimaG ist der Landkreis Stade verpflichtet, z. B. Energieberichte, verschiedene Klimaschutzkonzepte oder auch ein Klimaanpassungskonzept zu erstellen. Viele Maßnahmen aus den Konzepten sind bereits in der Umsetzung. Außerdem berät der Landkreis Stade die landkreiseigenen Kommunen im Bereich Fördermittel für Klimaschutz (vgl. § 17 bis § 26 NKlimaG). 

    Weiterhin finden Klimaschutz und Klimaanpassung sich in vielen Gesetzen des Bau-, Planungs- und Wasserbereichs wieder und müssen daher in den jeweiligen Feldern berücksichtigt werden. 

    Aktiver Klimaschutz und eine konsequente Klimaanpassung sind daher längst keine freiwilligen Aufgaben mehr, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch reichen gesetzliche Vorgaben allein nicht aus, um nachhaltige Veränderungen zu bewirken. Entscheidend ist vielmehr, dass sie wirksam und auf die spezifischen Bedingungen vor Ort abgestimmt umgesetzt werden.