Seit Oktober dieses Jahres unterstützt Insa Rademaker die Arbeit des Naturschutzamtes. Die 25-jährige, die gebürtig aus dem Landkreis Stade kommt, beendete 2019 ihr Bachelorstudium Landschaftsentwicklung an der Hochschule Osnabrück. Praktische Erfahrung sammelte sie sowohl während des Studiums als Werkstudentin in einem Ingenieurbüro für Landschafts- und Umweltplanung als auch nach dem Studium bei der Niedersächsischen Straßenbaubehörde im Bereich der Landespflege.
Der Fokus ihrer Arbeit im Naturschutzamt liegt auf den gesetzlichen Regelungen, die sich aus dem ‚Niedersächsischen Weg‘ ergeben und den damit verbundenen neuen Aufgaben.
Die Zerschneidung der Landschaft, die Intensivierung der Landnutzung und die Veränderungen von Lebensräumen hat in den letzten Jahrzehnten zu einem dramatischen Rückgang der biologischen Vielfalt geführt. Daher hat die niedersächsische Landesregierung gemeinsam mit Vertretern aus den Bereichen Landwirtschaft und Naturschutz einen Vertrag geschlossen, um Maßnahmen für mehr Natur-, Arten- und Gewässerschutz konsequent umzusetzen: Der Niedersächsische Weg.
Die mit dem Niedersächsischen Weg verbundenen gesetzlichen Änderungen, die im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) seit 2020 verankert sind, betreffen auch den Biotopschutz. So zählen unter anderem artenreiches Grünland, Feucht- und Nassgrünland sowie Obstbaumwiesen und –weiden zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Die Streuobstwiesen müssen dabei eine Fläche von mehr als 2.500 m² aufweisen und aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe bestehen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind verboten. Von den Verboten können Ausnahmeanträge gestellt werden, die Frau Rademaker fachlich beurteilen wird.
Um den enormen Rückgang der Dauergrünlandflächen in Niedersachsen zu stoppen, die eine wichtige Rolle für den Arten- und Klimaschutz spielen, wurden ebenfalls neue Regelungen getroffen. Auf erosionsgefährdeten Standorten, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten gilt ein generelles Grünlandumbruchsverbot. Neben der Definition für Grünland ist im § 2a NAGBNatSchG auch geregelt, unter welchen Umständen ein Grünlandumbruch verboten ist, welche Verfahren zur Bodenbearbeitung keinen Grünlandumbruch darstellen und welche Schritte für eine Ausnahmegenehmigung vom Grünlandumbruchverbot notwendig sind. So müssen beabsichtigte Maßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt werden. Nach Prüfung, ob die beabsichtigte Maßnahme im Einklang mit den Belangen von Natur und Landschaft steht, kann ggfs. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Eine weitere Tätigkeit von Insa Rademaker liegt in der Bearbeitung von Eingriffen nach § 17 (3) Bundesnaturschutzgesetz, worunter unter anderem auch Gehölzfällungen auf Privatgrundstücken im Innen- und Außenbereich fallen. Entsprechende Handreichungen zu diesem Thema sowie ein Antragsformular für Gehölzfällungen sind auf der Internetseite des Landkreis Stade abrufbar.
Eine große alte Buche spendet Schatten, produziert Sauerstoff und ist Lebensraum für viele Tierarten. (Foto: H.-J. Schaffhäuser)